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BGH, 15.07.2004 - IX ZB 298/03 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Folgen falscher Schuldnerangaben im Verbraucherinsolvenzverfahren; Unrichtige Angabe einer Forderungshöhe im Schuldenbereinigungsplan; Verweigerung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan ; Versagung der Restschuldbefreiung; Zurverfügungstellung einer Quote der ...
- zvi-online.de
InsO §§ 290, 305, 309
Keine Zustimmungsersetzung trotz Gläubigermehrheit bei Falschangaben des Schuldners - Judicialis
ZPO § 139; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 309 Abs. 2
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Schuldenbereinigungsplan - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Frankfurt/Main, 25.07.2002 - 9 T 283/02
Kein Raum für Billigkeitsprüfung bei Versagung der RSB wegen falschen, nicht ganz …
Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZB 298/03
Richtiger Ansicht nach sei zu verlangen, daß die Pflichtverletzung des Schuldners von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein müsse, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen (so LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381;… Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309 Rn. 86; a.A. LG Frankfurt/Main ZVI 2003, 136, 137;… Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 22). - LG Saarbrücken, 25.04.2000 - 5 T 22/00
Bevorzugung eines gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren; …
Auszug aus BGH, 15.07.2004 - IX ZB 298/03
Richtiger Ansicht nach sei zu verlangen, daß die Pflichtverletzung des Schuldners von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein müsse, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen (so LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381;… Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309 Rn. 86; a.A. LG Frankfurt/Main ZVI 2003, 136, 137;… Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 22).
- LG Lübeck, 27.08.2007 - 7 T 248/07 Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung reicht es bereits aus, dass sich eine günstigere Quote für den Gläubiger ergibt, wenn einzelne Forderungen nicht oder nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen sind, vgl. BGH vom 15.07.2004 - IX ZB 298/03 -, wobei hier ersichtlich ist, dass es nicht nur um Bagatellforderungen sondern insgesamt um 6-stellige Beträge geht.